Meldeverpflichtung Sanktionen

I. Allgemeines

Europäische Sanktionsregelungen basieren entweder auf UN-Resolutionen, die durch EU-Verordnungen umgesetzt werden, oder die Europäische Union erlässt eigenständige Sanktionen. Die verschiedenen Sanktionsmaßnahmen können entweder gegen bestimmte Länder gerichtet sein oder bestimmte Themen wie Terrorismus oder Menschenrechtsverletzungen betreffen. Zusätzlich gibt es zum einen personenbezogene Maßnahmen, wie das Einfrieren von Vermögenswerten, und zum anderen sektorspezifische Maßnahmen, wie Handelsbeschränkungen.

I.A Einfrierung von sanktionierten Vermögenswerten

Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von sanktionierten (natürlichen oder juristischen) Personen sind, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind eingefroren (Einfrierung). Die Einfrierung erfolgt unmittelbar kraft der Anordnung in der jeweiligen Verordnung. Das bedeutet, dass weitere nationale Rechtsakte in der Regel nicht notwendig sind, damit die Einfrierung wirkt (ex-lege-Wirkung in allen Mitgliedstaaten).

I.B Bereitstellungsverbot

Dieses besagt konkret, dass sanktionierten (natürlichen oder juristischen) Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen (Bereitstellungsverbot).

Wirtschaftliche Ressourcen“ sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. 

Unter „Gelder“ ist folgendes zu verstehen

Finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

  1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
  2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
  3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
  4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
  5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
  6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
  7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

Achtung: Im Bereich internationaler Finanzsanktionen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einfrieren oder der Freigabe von Geldern sanktionierter Personen, ist die Österreichische Nationalbank (OeNB) zuständig. Ab 1. Jänner 2026 geht die Zuständigkeit der Österreichischen Nationalbank auf die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) über.

Das Bereitstellungsverbot möchte demnach verhindern, dass sanktionierte Personen dennoch wirtschaftlich bzw. finanziell unterstützt werden, zumal Letzteres Ziel und Zweck der wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen vereiteln würde.

II. Sanktionsregime Russland

Anlässlich des russischen Angriffskrieges in der Ukraine gibt es zwei wesentliche Verordnungen der Europäischen Union, welche die Sanktionen gegen die Russische Föderation regeln. Verordnung (EU) 269/2014 regelt das Einfrieren von Vermögenswerten der im Anhang genannten Personen sowie das Verbot der Bereitstellung von Vermögenswerten an selbige. Außerdem regelt Verordnung (EU) 833/2014 güterbezogene Sanktionen und unter anderem, das Verbot bestimmte Dienstleistungen in Russland zu erbringen.

II.A Mitteilungspflichten nach Artikel 8 VO (EU) 269/2014 idgF 

Artikel 2 der VO (EU) 269/2014 regelt die Einfrierung von Vermögen sanktionierter natürlicher oder juristischer Personen, Einrichtungen oder Organisationen und das sogenannte Bereitstellungsverbot.

Gemäß Artikel 8 Abs 1 VO (EU) 269/2014 sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet – unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis –, Informationen, die die Anwendung der VO (EU) 269/2014 erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 Verordnung (EU) 269/2014 eingefrorenen Konten und Beträge oder über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (im Sinne von Artikel 1 lit d und g VO (EU) 269/2014) die Eigentum oder Besitz von in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

II.B Mitteilungspflichten nach Artikel 9 VO (EU) 269/2014 idgF  

Gemäß Artikel 9 Abs 2 VO (EU) 269/2014 sind die im Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet vor dem 1. September 2022 oder innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen (im Sinne von Artikel 1 lit d und g VO (EU) 269/2014) innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden zu melden und mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

Aktuelle Fassung der VO (EU) 269/2014 

III. Weitere relevante Sanktionsregime

Darüber hinaus gibt es weitere Sanktionsregime der Europäischen Union, welche Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beinhalten. Diese betreffen den Iran, die Demokratische Volksrepublik Korea sowie Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt waren oder sind, darunter ISIL (Da’esh) und Al-Qaida, bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen sowie spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus. 

IV. Sanktionsregime Iran

IV.A Mitteilungspflichten nach Artikel 40 VO (EU) 267/2012 idgF

Artikel 23 der VO (EU) 267/2012 regelt die Einfrierung von Vermögen sanktionierter Personen und das sogenannte Bereitstellungsverbot.

Gemäß Artikel 40 Abs 1 VO (EU) 267/2012 sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet – ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis –, Informationen, die die Anwendung der VO (EU) 267/2012 erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 23 Verordnung (EU) 267/2012 eingefrorenen Konten und Beträge oder über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (im Sinne von Artikel 1 lit k und h VO (EU) 267/2012) die  Eigentum oder Besitz der in Anhang VIII bzw. Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

Aktuelle Fassung der VO (EU) 267/2012 

IV.B Mitteilungspflichten nach Artikel 9 VO (EU) 359/2011 idgF

Artikel 2 der VO (EU) 359/2011 regelt die Einfrierung von Vermögen sanktionierter Personen und das sogenannte Bereitstellungsverbot.

Gemäß Artikel 9 Abs 1 VO (EU) 359/2011 sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet – ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis –, Informationen, die die Anwendung der VO (EU) 359/2011 erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 VO (EU) 359/2011 eingefrorenen Konten und Beträge oder über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (im Sinne von Artikel 1 lit a und c VO (EU) 359/2011) die  Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

Aktuelle Fassung der VO (EU) 359/2011 

V. Sanktionsregime Demokratische Volksrepublik Korea

V.A Mitteilungspflicht nach Artikel 50 VO (EU) 2017/1509 idgF

Artikel 34 der VO (EU) 2017/1509 regelt die Einfrierung von Vermögen sanktionierter Personen und das sogenannte Bereitstellungsverbot.

Gemäß Artikel 50 VO (EU) 2017/1509 sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet – ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis –, Informationen, die die Anwendung der VO (EU) 2017/1509 erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 34 VO (EU) 2017/1509 eingefrorenen Konten und Beträge oder über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (im Sinne von Artikel 2 Abs 8 und 12 VO (EU) 2017/1509) die  Eigentum oder Besitz der in  Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

Aktuelle Fassung der VO (EU) 2017/1509 

VI. Sanktionsregime im Zusammenhang mit Terrorismus

VI.A Mitteilungspflicht nach Artikel 5 VO (EU) 881/2002 idfgF

Artikel 2 der VO (EU) 881/2002 regelt die Einfrierung von Vermögen sanktionierter Personen und das sogenannte Bereitstellungsverbot.

Gemäß Artikel 5 VO (EU) 881/2002 sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet – unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Berichterstattung, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikel 284 des Vertrages –, Informationen, die die Anwendung der VO (EU) 881/2002 erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 VO (EU) 881/2002 eingefrorenen Konten und Beträge oder über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (im Sinne von Artikel 1 Z 1 und 2 VO (EU) 881/2002) die einer vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Organisation gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

Aktuelle Fassung der VO (EU) 881/2002 

VI.B Mitteilungspflicht nach Artikel 4 VO (EU) 2580/2001 idgF

Artikel 2 der VO (EU) 2580/2001 regelt die Einfrierung von Vermögen sanktionierter Personen und das sogenannte Bereitstellungsverbot.

Gemäß Artikel 4 VO (EU) 2580/2001 sind Banken, sonstige Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften und sonstige Einrichtungen und Personen verpflichtet – unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikel 284 des Vertrages –, Informationen, die die Anwendung der VO (EU) 2580/2001 erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 VO (EU) 2580/2001 eingefrorenen Konten und Beträge, die nach den Artikeln 5 und 6 VO (EU) 2580/2001 getätigten Geschäfte sowie über Gelder (im Sinne von Artikel 1 Z 1 VO (EU) 2580/2001) einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 VO (EU) 2580/2001 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und arbeiten Banken, sonstige Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften und sonstige Einrichtungen und Personen mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammen.

Aktuelle Fassung der VO (EU) 2580/2001 

VI.C Mitteilungspflicht nach Artikel 10 VO (EU) 2016/1686 idgF

Artikel 2 der VO (EU) 2016/1686 regelt die Einfrierung von Vermögen sanktionierter Personen und das sogenannte Bereitstellungsverbot.

Gemäß Artikel 10 VO (EU) 2016/1686 sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet – unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Berichterstattung, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikel 337 des Vertrages –, Informationen, die die Anwendung der VO (EU) 2016/1686 erleichtern, wie etwa Informationen über Geld und wirtschaftliche Ressourcen, (im Sinne von Artikel 1 lit a und b VO (EU) 2016/1686) die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehalten oder kontrolliert werden, oder über gemäß Artikel 2  VO (EU) 2016/1686 eingefrorene Konten und Guthaben unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

Aktuelle Fassung der VO (EU) 2016/1686 

VII. Meldung an die DSN

Meldepflichtige werden ersucht, Meldungen – mit allen bekannten Informationen über wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Hoheitsgebiet der Republik Österreich befinden - elektronisch an post@dsn.gv.at oder postalisch an die Adresse der DSN, Herrengasse 7, 1010 Wien, zu übermitteln.

Achtung: Gelder sanktionierter (natürlicher und juristischer) Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Republik Österreich befinden, sind der Österreichischen Nationalbank   („OeNB“) als zuständiger Behörde zu melden. Ab 1. Jänner 2026 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA).

VIII. Weiterführende Informationen

Liste mit allen sanktionierten Entitäten 

EU sanctions tracker 

Warum verhängt die EU Sanktionen?

Sanktionen dienen als Instrument, mit dem Konflikte verhütet oder auf sich abzeichnende oder gegenwärtige Krisen reagiert sowie Frieden, Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und das Völkerrecht gefördert werden sollen.

Weitere Informationen zur Frage auf der Website des Europäischen Rates 

Welche Arten von Sanktionen verhängt die EU?

EU-Sanktionen können sich gegen Regierungen von Nicht-EU-Staaten, Organisationen und Einzelpersonen richten. Die EU kann restriktive Maßnahmen zur Umsetzung der VN-Resolutionen, zur Verschärfung der VN-Sanktionen oder aus eigener Initiative verhängen.

Weitere Informationen zur Frage auf der Website des Europäischen Rates 


Letzte Aktualisierung: 16. September 2025