Rechtliche Grundlagen

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Rechtliche Grundlagen für das Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörden finden sich in diversen Materiengesetzen. Als wichtigste rechtliche Grundlage sind dabei das Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz (SNG) und das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) im Rahmen sicherheitspolizeilicher Belange sowie die Strafprozessordnung (StPO) für ein Tätigwerden im kriminalpolizeilichen Bereich hervorzuheben.

Das SNG bildet eine besondere Rechtsgrundlage für den Verfassungsschutz, der als Oberbegriff dient und die organisatorisch getrennten Aufgabenbereiche Staatsschutz und Nachrichtendienst zusammenfasst. Es regelt neben den Zuständigkeiten und der Organisation der Verfassungsschutzbehörden deren Aufgaben und Befugnisse, die Verarbeitung personenbezogener Daten und enthält besondere Rechtsschutzbestimmungen.

So beschreibt das SNG inhaltlich etwa den Anwendungsbereich und die Organisation der Verfassungsschutzbehörden, enthält Regelungen zur Ausbildung der im Verfassungsschutz tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur in diesem Bereich notwendigen erhöhten Sensibilität hinsichtlich Informationssicherheit, Verschwiegenheit und Integrität.

Auch legt es zentrale Funktionen der DSN fest (z.B. operative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme von verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie kritischer Infrastruktur, Zuständigkeit für Sicherheitsüberprüfungen nach dem SPG oder auch Meldestelle NS-Wiederbetätigung und die Meldestelle Extremismus und Terrorismus).

Zudem werden im SNG Aufgaben normiert, welche ausschließlich von den Verfassungsschutzbehörden wahrgenommen werden. Der Staatsschutz umfasst den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen sowie die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SPG und der StPO im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen. Der Nachrichtendienst umfasst die Gewinnung und Analyse von Informationen für Zwecke des Verfassungsschutzes und die erweiterte Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung. Zudem finden sich im SNG besondere Befugnisse zum Zwecke der verfassungsschutzbehördlichen Aufgaben.

Das SNG beinhaltet außerdem einen den speziellen Aufgabenstellungen und Befugnissen angemessenen Rechtsschutz, eine verstärkte parlamentarische Kontrolle durch umfangreiche Berichtspflichten und die Einrichtung einer unabhängigen und weisungsfreien Kontrollkommission zur strukturellen Kontrolle des Verfassungsschutzes.

Auch das SPG , welches die sicherheitspolizeiliche Rechtsgrundlage für die gesamte Polizei darstellt, beinhaltet wesentliche Aufgaben, zugehörige Befugnisse sowie auch Bestimmungen zum Rechtsschutz, welche für die Arbeit der Verfassungsschutzbehörden von großer Bedeutung sind.

So finden sich die für den Staatsschutz wichtigen Aufgaben der Gefahrenabwehr, des Schutzes verfassungsmäßiger Einrichtungen und deren Handlungsfähigkeit, des Schutzes von Vertretern ausländischer Staaten, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen sowie des Schutzes kritischer Infrastruktur im SPG .

Fungiert der Staatschutz als Kriminalpolizei zum Zwecke der Strafverfolgung, so sind die wesentlichen rechtlichen Grundlagen in der StPO geregelt und stützt sich diese Tätigkeit auf diese Gesetzesmaterie.